Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf von fabrikneuen Fahrzeugen, sowie Ausstellungsfahrzeuge wie Caravans, Reisemobilen, PKW sowie Reisemobil-Wohneinrichtungen, Leerkabinen und Teilen. Neuwagen-Verkaufsbedingungen von B-R-S, Reisemobile & Caravan GmbH, 59597 Erwitte, nachfolgend BRS genannt. Stand 01.01.2023
I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung 14 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn BRS die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. BRS ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Verfügbarkeit schriftlich mitzuteilen.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung von BRS.
4. Wird eine Inzahlungnahme für ein Gebrauchtfahrzeug auf der Bestellung durch die Formulierung Zuzahlung, Inzahlungnahme, Aufzahlung o.ä. vereinbart, so ist dies mit 12-monatiger Sachmangelhaftung. Der Verkäufer des Gebrauchtfahrzeuges hat die Möglichkeit, über BRS eine Gebrauchtwagen Garantieversicherung abzuschließen, deren Kosten für Versicherung, Selbstbeteiligung und Versicherungsvoraussetzungen (Prüf Plan DCHV) zu übernehmen sind.
Es gelten folgende Formulierungen ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaft:
- technisch und / oder optisch einwandfrei / mängelfrei
- frei von Wasserschäden
- hagelfrei
- unfallfrei
- keine Frostschäden
- kein Mietfahrzeug / keine Vermietung
- Funktion aller Ein- / Anbauteile
- Kein Ölverlust
Der Vertragspartner von BRS versichert, dass keine Mängel dieser oder anderer Art vorhanden sind.
a. Der Verkäufer hat die Pflicht, das Gebrauchtfahrzeug unverzüglich - nach vorheriger Terminabsprache - und kostenfrei BRS zur technischen Überprüfung vorzuführen. Falls Mängel, die nicht angegeben wurden, am Gebrauchtfahrzeug festgestellt werden, ist der Verkäufer verpflichtet, diese in einem Fachbetrieb seiner Wahl beseitigen zu lassen. Andernfalls hat BRS das Recht, die Instandsetzung selbst oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen vornehmen zu lassen. Die entstanden Kosten werden dem Differenzbetrag der Aufzahlung hinzugerechnet. Treten zwischen Überprüfung und Fahrzeugabgabe oder Fahrzeugtausch Mängel auf, ist der Verkäufer verpflichtet, BRS schriftlich davon zu unterrichten und die Kosten der Beseitigung zu tragen. Sollte der Verkäufer das Fahrzeug nicht zu technischen Überprüfung vorführen , gehen eventuelle Kosten/Minderungen auf Grund von Mängeln oder abweichenden Beschreibungen des Fahrzeuges zu Lasten des Verkäufers.
b. Der Verkäufer versichert, das Fahrzeug ordnungsgemäß bezahlt zu haben und die Freiheit von Rechten Dritter.
c. Kilometerangaben jeweils bei Vertragsabschluss.
II. Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten, Zulassungskosten) werden zusätzlich berechnet. Sind zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt der Auslieferung des Kaufgegenstandes mehr als 6 Monate vergangen, wird nach Maßgabe von BRS der zum Zeitpunkt der Auslieferung des Kaufgegenstandes geltende Verkaufspreis berechnet.
Tritt eine Umsatzsteueränderung zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung (Rechnungsstellung) ein, wird die am Tag der Auslieferung gültige MwSt. berechnet und die Differenz hinzugerechnet.
III. Zahlung / Zahlungsverzug
Wie zahlt der Kunde.
1. Bei Barzahlung bitte den Personalausweis mitbringen, das Formular zumGeldwäschegesetzes muss unterzeichnet werden.
2. Bei Überweisung muss die überweisende Bank per Fax bestätigen, dass der Betrag unwiderruflich und ohne den banküblichen Vorbehalt überwiesen worden ist. Das Original der Bestätigung ist bei der Abholung mitzubringen.
3. Mit Scheck….., dann nur als LZB-Scheck oder bei normalen Verrechnungschecks muss die Bank per Fax vorher bestätigen, dass der Scheck unwiderruflich eingelöst wird und dass der bankübliche Vorbehalt ausgeschlossen ist. Das Original der Bestätigung ist bei Abholung des Fahrzeuges vorzulegen.
4. Fahrzeug ist finanziert….., dann müssen alle Papiere der finanzierenden Bank vorliegen und die finanzierende Bank muss Ihr OK zur Auslieferung geben. Sollten Unterlagen fehlen, werden wir Sie in der Regel vorher kontaktieren. Bei Anzahlung siehe Punkt 1-3.
Das Fahrzeug kann nur ausgeliefert werden, wenn einer der vier oben genannten Punkte erfüllt ist.
2. Sind Teilzahlungen an BRS vereinbart, wird die gesamte Restschuld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn
2
a. der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
b. der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.
3. Gegen die Ansprüche von BRS kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Kommt der Käufer mit Zahlungen - bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten - in Verzug, so kann BRS
4. unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI, Ziffer 2, dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist BRS berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich
Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn BRS eine Belastung mit einem höherem Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen sind stets unverbindlich, es sei denn, dass ein verbindlicher Liefertermin schriftlich vereinbart wurde. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist BRS schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist (i.d.R. 3 Monate) zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt BRS in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn BRS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Falle des Verzugs BRS auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftlicher Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BRS zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird BRS, während sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt BRS bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 dieses Abschnittes.
4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffer 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers / Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar sind.
6. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob gemäß Abschnitt VII Ziffer 1 fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gemäß Abschnitt I Ziffer 2 gegeben ist. Sofern BRS oder der Hersteller / Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichnen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten.
3. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb angemessener Zeit soweit beseitigt werden, das die Nutzung gewährleistet ist oder innerhalb 6 Wochen nicht vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
4. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so kann BRS dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist BRS berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Reisemobilen mit nicht gängiger Ausstattung, bei im Verkaufsgebiet von BRS selten verlangten Fahrzeugtypen und bei Nutzfahrzeugen
bedarf es in Fällen auch nicht der Bereitstellung.
5. Verlangt BRS diesen Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher anzusetzen wenn BRS einen höheren Schaden nachweist. Weist der Käufer einen geringeren Schaden nach, ist der Schadenersatz geringer anzusetzen.
6. Macht BRS von Rechten gemäß den Ziffern 4 und 5 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
7. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der EMR aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum von BRS. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die BRS gegen den Käufer im Zusammenhang mit den Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die BRS aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Auf Verlangen des Käufers ist BRS zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug ( gem. Abschnitt III Ziffer 5 ) befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann BRS den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als
Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Verbraucherkredit-gesetzes. Verlangt BRS Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten - es sei denn, sie beruhten auf dem Kaufvertrag - verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Käufer herauszugeben. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH ( DAT ), den Schätzpreis.Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn BRS höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen von BRS gutgebracht.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BRS eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung von BRS beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie eine Veräußerung zulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes BRS zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief BRS ausgehändigt wird.
4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer BRS sofort schriftlich Mitteilung zu machen, und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von BRS hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des
Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
5. Soweit bei Vertragsabschluss vereinbart, hat der Käufer unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts eine Vollkaskover-sicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass Rechte aus dem Versicherungsvertrag BRS zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung von BRS nicht nach, kann BRS selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind - soweit nichts anderes vereinbart ist, - in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Verzichtet bei schweren Schäden BRS auf eine Instandsetzung, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises, der Preise für Nebenleistungen sowie für von BRS verauslagte
Kosten verwendet.
6. Der Käufer hat die Pflicht den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller / Importeur vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen - von BRS oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller / Importeur anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
VII. Sachmangelhaftung
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Ablieferung beginnt spätestens 8 Tage nach Bereitstellungsanzeige. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, verjährt die Sachmangelhaftung innerhalb von 6 Monaten ab Ablieferung. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt. Weiter gelten die Herstellergarantien, die in den jeweiligen Garantierichtlinien von Aufbau / Chassisherstellern und Zuliefer -ern, -teilen zugrunde liegen. BRS ist berechtigt, etwaige Gewährleistungsarbeiten im Rahmen der Herstellergarantie oder des Garantieversicherers namens und im Auftrag der Hersteller oder
Garantieversicherer durchzuführen. Ausdrücklich wird eine weitergehende Gewährleistung von BRS hierfür ausgeschlossen. Unterlassung der vorgeschriebenen Wartungsarbeiten an Aufbau und Chassis stellen BRS von der Sachmangelhaftung frei, soweit dies gesetzlich zulässig ist.. Werden lt. Bestellung gebrauchte Teile eingebaut, ist die Sachmangelhaftung hierfür auf ein Jahr begrenzt. Für Teile die vom Käufer angeliefert werden, übernimmt BRS keine Sachmangelhaftung. Bei im Kaufvertrag ausgewiesenen Händler unter Händler Geschäften die mit einem entsprechendem Sonderrabatt für Händler verkauft werden, ist die Sachmangelhaftung ausgeschlossen.
2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen. Der Käufer kann verlangen, mündlich gerügte Mängel in Schriftform bestätigen zu lassen. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an BRS zu wenden.Andere Regelungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von BRS. Der Käufer hat nur Anspruch auf Ersatz von Teilen gleichen Alters, Güte, Abnutzung und Beschaffenheit. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Bei Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages, ehemals Wandelung) vereinbaren beide Parteien einen Gebrauchsvorteil von 0,45 Euro pro gefahrenen Kilometer bei Kraftfahrzeugen, bei Wohnwagen oder Reisemobilen die unter 15.000 KM pro Jahr fahren und somit mehr zu Wohnzwecken genutzt werden, wird der ursprüngliche Neuwert (UVP des Herstellers) des Fahrzeuges mit 0,833 % pro Monat angerechnet. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Zusendung des Herstellerabschnittes des Auslieferungsscheins im Aufbau-Inspektionsheft sowie einer Kopie beider Seiten des Fahrzeugscheines innerhalb einer Woche nach Zulassung an den Hersteller ist Voraussetzung für die Aufbau-Gewährleistung sowie der Gewährleistung für das Basisfahrzeug. Bei Streitigkeiten soll, soweit gesetzlich zulässig, für die den Wohnaufbau betreffenden Mängel, ein unabhängiger, auf Reisemobil- und Caravan Aufbauten spezialisierter Gutachter beauftragt werden. Dieser soll, wenn zulässig, auch eine Schlichterfunktion übernehmen um eine für beide Seiten wirtschaftliche Lösung herbeizuführen.
Hat der Käufer einen Nachlass oder eine Preisreduktion auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers vom Verkäufer erhalten, so verzichtet der Käufer daraufhin ausdrücklich auf eventuell anfallende und ihm zustehende Fahrtkostenerstattungen für Fahrten vom Wohnsitz des Käufers zum Betriebssitz des Verkäufers und zurück. Diese Kosten sind durch den Minderpreis des Fahrzeugs abgegolten. Diese Vereinbarung gilt für die komplette Zeit der Sachmängelhaftung.
VIII. Haftung
1. BRS haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet BRS dem Käufer unbeschränkt. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet BRS nur, soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherungen, einer privaten Unfallversicherung oder einen privaten Sachversicherung ( z.B. Fahrzeug-, Gepäck- und Transportversicherung ) übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich diese Haftung auf die jeweilige Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Das gleiche gilt bei Schäden für Nachbesserung.
2. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt VII bleiben unberührt.
3. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind Abschnitt IV abschließend geregelt.
4. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die BRS aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen.
5. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von BRS gegenüber dem Käufer wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
IX: Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Sitz von BRS
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von BRS.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt der sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen von BRS gegenüber dem Käufer ausschließlich der Sitz von BRS als Gerichtsstand.
X. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.